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Änderung § 49 BRAO vom 01.10.2009

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§ 49 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 49 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung


(Text neue Fassung)

§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung


vorherige Änderung

(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes als Beistand bestellt ist.



(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.