Änderung § 73b BRAO vom 28.12.2010

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§ 73b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 73b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) 1 Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 



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