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Änderung § 37 BRAO vom 18.05.2017

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§ 37 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 37 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 37 Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung

 


1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.

(heute geltende Fassung)