Änderung § 29 BRAO vom 01.06.2007

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§ 29 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 29 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht


(Text neue Fassung)

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht


vorherige Änderung

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 befreien. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.




(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.




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