Änderung § 34 BRAO vom 01.06.2007

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§ 34 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 34 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Erlöschen der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 34 Zustellung


vorherige Änderung

Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,

1. wenn
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);

2. wenn
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16);

3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a).




Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.




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