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Änderung § 59g BRAO vom 01.06.2007

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§ 59g BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 59g BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59g Zulassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


vorherige Änderung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Vor
der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

(4)
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2 bis 4 und die §§ 11 und 12 Abs.
1 entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand
der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3. Name und Beruf
der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

2 Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung
der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3 § 57 gilt entsprechend.

(2)
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die
Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) 1 Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1
Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.