Änderung § 211 BRAO vom 25.04.2006

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§ 214 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 211 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 214 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt


vorherige Änderung

 


(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.




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