§ 73a BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung | § 73a BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418 |
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(Text alte Fassung) § 73a (neu) | (Text neue Fassung)§ 73a Einheitliche Stelle |
1 Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen. |