Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 BRAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 34 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 34 Zustellung


vorherige Änderung

 


Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

(heute geltende Fassung)