Änderung § 40 BRAO vom 01.09.2009

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§ 40 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 40 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern.

(2) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Der Anwaltsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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