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Änderung § 104 BRAO vom 01.09.2009

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§ 104 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 104 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes


(Text alte Fassung)

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

(Text neue Fassung)

1 Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. 2 Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.