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Änderung § 108 BRAO vom 01.09.2009

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§ 108 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 108 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung


(Text alte Fassung)

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66).

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(3)
Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2 § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(heute geltende Fassung)