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Änderung § 148 BRAO vom 01.09.2009

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§ 148 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 148 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Anordnung der Beweissicherung


(Text alte Fassung)

(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) 1 Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. 2 Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)