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Änderung § 191 BRAO vom 01.09.2009

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§ 191 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 191 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 191 Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof


(Text neue Fassung)

§ 191 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wahlen oder Beschlüsse des Präsidiums oder der Hauptversammlung kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Den Antrag kann auch eine Rechtsanwaltskammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn sie durch den Beschluß in ihren Rechten verletzt ist.

(3) Im übrigen ist § 91 entsprechend anzuwenden.