§ 194 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 194 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 194 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 194 Streitwert |
(1) 1 Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2 Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) 1 In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 2 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt. |