Änderung § 200 BRAO vom 01.09.2009

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§ 200 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 200 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 200 Anwendung der Kostenordnung


(Text neue Fassung)

§ 200 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91, 191), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.



 



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