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Änderung § 223 BRAO vom 01.09.2009

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§ 223 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 223 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 223 Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz


(Text neue Fassung)

§ 223 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Anwaltsgerichtshof entscheidet, auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der Antrag ist unbefristet zulässig.

(3) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat. Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.

(4) Für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gelten die §§ 37 und 39 bis 41, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend.