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Änderung § 227 BRAO vom 01.09.2009

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§ 227 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 227 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 227 Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht


(Text neue Fassung)

§ 227 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so gelten die bei den Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen Rechtsanwälte als bei dem obersten Landesgericht zugleich zugelassen.

(2) Bei dem obersten Landesgericht wird eine Liste der Rechtsanwälte (§ 31 Abs. 1) nicht geführt.