§ 235 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 235 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 235 Verweisungen in anderen Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 235 (aufgehoben) |
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. |