Änderung § 189 BRAO vom 26.10.2024

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§ 189 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 189 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 189 Einberufung der Hauptversammlung


(1) 1 Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(3) 1 Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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