Änderung § 117b BRAO vom 01.01.2010

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§ 117b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 117b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 117b Akteneinsicht


(Text alte Fassung)

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt ist § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2 Für die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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