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Änderung § 31b BRAO vom 01.07.2014

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§ 31b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 31b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31b Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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