Änderung § 199 BRAO vom 31.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 199 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 8 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 199 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 199 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht


(1) Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.

(Text alte Fassung)

(2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde einlegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. 2 Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. 3 Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde einlegen. 4 Die Verfahren sind gebührenfrei. 5 Kosten werden nicht erstattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed