Änderung § 31b BRAO vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31b BRAO, alle Änderungen durch Artikel 139 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 31b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 31b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit.




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