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Änderung § 107 BRAO vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 107 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(2) 1 Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht. 2 Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 entsprechend. 3 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(2) 1 Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2 Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 entsprechend. 3 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)