§ 169 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 169 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz mit. | (Text neue Fassung) (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit. |
(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen. |