Änderung § 31a BRAO vom 01.01.2016

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§ 31a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 31a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. 2 Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2 Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen.

(3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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