Änderung § 29 BRAO vom 18.05.2017

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§ 29 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 29 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht


(Text neue Fassung)

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 



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