Änderung § 165 BRAO vom 18.05.2017

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§ 165 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 165 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung)

§ 165 Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof


(Text neue Fassung)

§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) 1 Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. 2 Er beruft den Wahlausschuß ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.






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