§ 153 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 153 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung | (Text neue Fassung)§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. |