Änderung § 155 BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 155 BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 155 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 155 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 155 Wirkungen des Verbotes


(Text neue Fassung)

§ 155 Wirkungen des Verbots


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(5) 1 Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2 Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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