§ 71 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 71 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes | (Text neue Fassung)§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes |
(Textabschnitt unverändert) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt. |