Änderung § 71 BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 71 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 71 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes


(Text neue Fassung)

§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes


(Textabschnitt unverändert)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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