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Änderung § 88 BRAO vom 18.05.2017

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§ 88 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 88 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung)

§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer


(Text neue Fassung)

§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) 1 Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen. 3 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.