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Änderung § 150 BRAO vom 18.05.2017

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§ 150 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 150 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 150 Voraussetzung des Verbotes


(Text neue Fassung)

§ 150 Voraussetzung für das Verbot


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2 § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2 In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)