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Änderung § 33a BRAO vom 01.06.2007

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§ 33a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 33a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a Wechsel der Zulassung bei Änderung der Gerichtseinteilung


(Text neue Fassung)

§ 33a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird die Gerichtseinteilung geändert, so ist der Rechtsanwalt bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist.