Änderung § 163 BRAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 163 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 163 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 163 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 163 Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesgerichtshofes


(Text alte Fassung)

Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Landesjustizverwaltung Aufgaben zugewiesen sind, tritt an deren Stelle das Bundesministerium der Justiz. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

(Text neue Fassung)

Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Landesjustizverwaltung oder der Rechtsanwaltskammer Aufgaben zugewiesen sind, tritt an deren Stelle das Bundesministerium der Justiz. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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