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Änderung § 59k BRAO vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59k BRAO, alle Änderungen durch Artikel 42 1. BMJBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 59k BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 59k BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59k Firma


(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' enthalten. Soll die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

(Text alte Fassung)

(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' nicht führen.

(Text neue Fassung)

(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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