Änderung § 221 BRAO vom 25.04.2006

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§ 221 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 221 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221 Bundesrechtsanwaltskammer als Aufnahmeeinrichtung


(Text neue Fassung)

§ 221 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1297) gegenüber der Reichs-Rechtsanwaltskammer (Nummer 54 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes). Oberste Dienstbehörde ist das Bundesministerium der Justiz.



 



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