Änderung § 59f BRAO vom 18.12.2007

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§ 59f BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 59f BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59f Geschäftsführung


(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.

(Text alte Fassung)

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs berechtigt ist. § 59e Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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