Änderung § 209 BRAO vom 18.12.2007

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§ 209 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 209 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840

(Textabschnitt unverändert)

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz


(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz 'Fachgebiet' mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der Widerruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(4) Die Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit ausgeübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.






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