(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind.
(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3)
1Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (
§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden.
2Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß
§ 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
- 1.
- wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;
- 2.
- wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
(1)
1In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen.
2Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt.
3Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.
4§ 75 gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.
(3)
1Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.
Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.