Erster Abschnitt - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer


§ 175 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.

(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

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§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer


§ 176 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.


Text in der Fassung des Artikels 139 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer


§ 177 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;

3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;

7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen;

8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 10. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 m.W.v. 16. März 2023

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§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer


§ 178 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017



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