Synopse aller Änderungen der BRAO am 03.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 4 des ÜVerfBesG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Rechtsanwalt
    § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Rechtsanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Zweiter Teil Die Zulassung des Rechtsanwalts
    Erster Abschnitt Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       1. Allgemeine Voraussetzung
          § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
          § 5 Freizügigkeit
       2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen
          § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
          § 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
          § 8 (aufgehoben)
          § 9 (aufgehoben)
          § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
          § 11 (aufgehoben)
          § 12 Zulassung
          § 12a Vereidigung
          § 13 Erlöschen der Zulassung
          § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
          § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
          § 16 (aufgehoben)
          § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
    Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
       §§ 18 bis 26 (aufgehoben)
       § 19 (aufgehoben)
       § 20 (aufgehoben)
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 (aufgehoben)
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 (aufgehoben)
       § 27 Kanzlei
       § 28 (aufgehoben)
       § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
       § 29a Kanzleien in anderen Staaten
       § 30 Zustellungsbevollmächtigter
       § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis
    Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       § 34 Zustellung
       § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten
    Vierter Abschnitt (aufgehoben)
       §§ 37 bis 42 (aufgehoben)
       § 38 (aufgehoben)
       § 39 (aufgehoben)
       § 40 (aufgehoben)
       § 41 (aufgehoben)
       § 42 (aufgehoben)
Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 43 Allgemeine Berufspflicht
       § 43a Grundpflichten
       § 43b Werbung
       § 43c Fachanwaltschaft
       § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 45 Tätigkeitsverbote
       § 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
       § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
       § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung
       § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
       § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
       § 49b Vergütung
       § 50 Handakten des Rechtsanwalts
       § 51 Berufshaftpflichtversicherung
       § 51a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 51b (aufgehoben)
       § 52 (aufgehoben)
       § 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
       § 54 (aufgehoben)
       § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
       § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
       § 58 Einsicht in die Personalakten
       § 59 Ausbildung von Referendaren
       § 59a Berufliche Zusammenarbeit
       § 59b Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften
       § 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
       § 59d Zulassungsvoraussetzungen
       § 59e Gesellschafter
       § 59f Geschäftsführung
       § 59g Zulassungsverfahren
       § 59h Erlöschen der Zulassung
       § 59i Kanzlei
       § 59j Berufshaftpflichtversicherung
       § 59k Firma
       § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer
       § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
       § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Die Organe der Rechtsanwaltskammer
       1. Der Vorstand
          § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
          § 64 Wahlen zum Vorstand
          § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 66 Ausschluß von der Wählbarkeit
          § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 68 Wahlperiode
          § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
          § 70 Sitzungen des Vorstandes
          § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
          § 72 Beschlüsse des Vorstandes
          § 73 Aufgaben des Vorstandes
          § 73a Einheitliche Stelle
          § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
          § 74 Rügerecht des Vorstandes
          § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
          § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
          § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
          § 77 Abteilungen des Vorstandes
       2. Das Präsidium
          § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
          § 79 Aufgaben des Präsidiums
          § 80 Aufgaben des Präsidenten
          § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 82 Aufgaben des Schriftführers
          § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
       3. Die Versammlung der Kammer
          § 85 Einberufung der Versammlung
          § 86 Einladung und Einberufungsfrist
          § 87 Ankündigung der Tagesordnung
          § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
          § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
    Dritter Abschnitt (aufgehoben)
       §§ 90 und 91 (aufgehoben)
       § 91 (aufgehoben)
Fünfter Teil Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
       § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
       § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
       § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
       § 97 Geschäftsverteilung
       § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
       § 99 Amts- und Rechtshilfe
    Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof
       § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
       § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
       § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
       § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
    Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
       § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
       § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
       § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
       § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
       § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
       § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
    Vierter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 112b Örtliche Zuständigkeit
       § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 112d Klagegegner und Vertretung
       § 112e Berufung
       § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Sechster Teil Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
    § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
    § 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
    § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
    § 115b Anderweitige Ahndung
    § 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften
Siebenter Teil Das anwaltsgerichtliche Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 116 Vorschriften für das Verfahren


       § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
       § 117a Verteidigung
       § 117b Akteneinsicht
       § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
       § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
       § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
    Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug
       1. Allgemeine Vorschriften
          § 119 Zuständigkeit
          § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer
       2. Die Einleitung des Verfahrens
          § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
          § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 124 bis 129 (aufgehoben)
          § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
          § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       3. Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
          § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts
          § 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 136 (aufgehoben)
          § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
          § 138 Verlesen von Protokollen
          § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
          § 140 Protokollführer
          § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
    Dritter Abschnitt Die Rechtsmittel
       1. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
          § 142 Beschwerde
          § 143 Berufung
          § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
       2. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
          § 145 Revision
          § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
          § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Die Sicherung von Beweisen
       § 148 Anordnung der Beweissicherung
       § 149 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 150 Voraussetzung für das Verbot
       § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
       § 151 Mündliche Verhandlung
       § 152 Abstimmung über das Verbot
       § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
       § 154 Zustellung des Beschlusses
       § 155 Wirkungen des Verbots
       § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 157 Beschwerde
       § 158 Außerkrafttreten des Verbots
       § 159 Aufhebung des Verbots
       § 159a Dreimonatsfrist
       § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
       § 160 Mitteilung des Verbots
       § 161 Bestellung eines Vertreters
       § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
       § 163 Sachliche Zuständigkeit
    Zweiter Abschnitt Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
       § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
       § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
       § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
       § 167 Prüfung des Wahlausschusses
       § 167a Akteneinsicht
       § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
       § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
       § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
       § 171 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
       § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
       § 172a Sozietät
       § 172b Kanzlei
       § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei
    Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
       § 174 Zusammensetzung und Vorstand
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
       1. Das Präsidium
          § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
          § 180 Wahlen zum Präsidium
          § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
          § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
          § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit
          § 185 Aufgaben des Präsidenten
          § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
       2. Die Hauptversammlung
          § 187 Versammlung der Mitglieder
          § 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
          § 189 Einberufung der Hauptversammlung
          § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
          § 191 (aufgehoben)
       3. Die Satzungsversammlung
          § 191a Einrichtung und Aufgabe
          § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
          § 191c Einberufung und Stimmrecht
          § 191d Leitung der Versammlung, Beschlußfassung
          § 191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde
    Dritter Abschnitt Schlichtung
       § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Zehnter Teil Die Kosten in Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
       § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 193 Gerichtskosten
       § 194 Streitwert
    Dritter Abschnitt Die Kosten in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge
       § 195 Gerichtskosten
       § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
       § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
       § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
       § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
       § 200 (aufgehoben)
       § 201 (aufgehoben)
       § 202 (aufgehoben)
       § 203 (aufgehoben)
Elfter Teil Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
    § 204 Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen
    § 205 Beitreibung der Kosten
    § 205a Tilgung
Zwölfter Teil Anwälte aus anderen Staaten
    § 206 Niederlassung
    § 207 Verfahren, berufliche Stellung
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
    § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
    § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
    § 211 (aufgehoben)
    § 212 (aufgehoben)
    § 213 (aufgehoben)
    § 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
    § 215 Übergangsregelungen
    §§ 216 bis 220 (aufgehoben)
    § 221 (aufgehoben)
    § 222 (aufgehoben)
    § 223 (aufgehoben)
    § 224 (aufgehoben)
    § 224a (aufgehoben)
    § 225 (aufgehoben)
    § 226 (aufgehoben)
    § 227 (aufgehoben)
    § 228 (aufgehoben)
    § 229 (aufgehoben)
    § 230 (Änderung der Zivilprozeßordnung)
    § 231 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
    § 232 (Aufhebung von Vorschriften)
    § 233 (aufgehoben)
    § 234 (aufgehoben)
    § 235 (aufgehoben)
    § 236 (aufgehoben)
    § 237 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.



(1) 1 Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) 1 Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. 2 Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(3) 1 Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. 2 Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. 3 Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. 4 Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. 5 Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 6 Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. 7 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 8 Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden. 9 § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 2 Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.

(2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.



(1) 1 Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. 2 Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.

(2) 1 Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. 2 Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 3 Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. 4 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5 Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. 6 Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7 Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. 8 Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1 Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2 Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. 3 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4 Er kann nicht angefochten werden.

(4) 1 Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. 2 Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) 1 Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2 In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 112g (neu)




§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 116 Vorschriften für das Verfahren




§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


vorherige Änderung

Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.



(1) 1 Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2 Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1 Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht
anzuwenden.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed