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Synopse aller Änderungen der BRAO am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 des SyndAnwNRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Der Rechtsanwalt § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege § 2 Beruf des Rechtsanwalts § 3 Recht zur Beratung und Vertretung Zweiter Teil Die Zulassung des Rechtsanwalts Erster Abschnitt Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1. Allgemeine Voraussetzung § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts § 5 Freizügigkeit 2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 11 (aufgehoben) § 12 Zulassung § 12a Vereidigung § 13 Erlöschen der Zulassung § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 16 (aufgehoben) § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis §§ 18 bis 26 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 (aufgehoben) § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) § 27 Kanzlei § 28 (aufgehoben) § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht § 29a Kanzleien in anderen Staaten § 30 Zustellungsbevollmächtigter | |
(Text alte Fassung) § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis | (Text neue Fassung) § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer |
§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach | |
§ 31b Verordnungsermächtigung | § 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis § 31c Verordnungsermächtigung |
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 34 Zustellung § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten Vierter Abschnitt (aufgehoben) §§ 37 bis 42 (aufgehoben) § 38 (aufgehoben) § 39 (aufgehoben) § 40 (aufgehoben) § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 43 Allgemeine Berufspflicht § 43a Grundpflichten § 43b Werbung § 43c Fachanwaltschaft § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45 Tätigkeitsverbote | |
§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte |
§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49b Vergütung § 50 Handakten des Rechtsanwalts § 51 Berufshaftpflichtversicherung § 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 54 (aufgehoben) § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58 Einsicht in die Personalakten § 59 Ausbildung von Referendaren § 59a Berufliche Zusammenarbeit § 59b Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften § 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen § 59d Zulassungsvoraussetzungen § 59e Gesellschafter § 59f Geschäftsführung § 59g Zulassungsverfahren § 59h Erlöschen der Zulassung § 59i Kanzlei § 59j Berufshaftpflichtversicherung § 59k Firma § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern Erster Abschnitt Allgemeines § 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Die Organe der Rechtsanwaltskammer 1. Der Vorstand § 63 Zusammensetzung des Vorstandes § 64 Wahlen zum Vorstand § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 66 Ausschluß von der Wählbarkeit § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl § 68 Wahlperiode § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes § 70 Sitzungen des Vorstandes § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes § 72 Beschlüsse des Vorstandes § 73 Aufgaben des Vorstandes § 73a Einheitliche Stelle § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten § 74 Rügerecht des Vorstandes § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 77 Abteilungen des Vorstandes 2. Das Präsidium § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums § 79 Aufgaben des Präsidiums § 80 Aufgaben des Präsidenten § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse § 82 Aufgaben des Schriftführers § 83 Aufgaben des Schatzmeisters § 84 Einziehung rückständiger Beiträge 3. Die Versammlung der Kammer § 85 Einberufung der Versammlung § 86 Einladung und Einberufungsfrist § 87 Ankündigung der Tagesordnung § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung § 89 Aufgaben der Kammerversammlung Dritter Abschnitt (aufgehoben) §§ 90 und 91 (aufgehoben) § 91 (aufgehoben) Fünfter Teil Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht § 92 Bildung des Anwaltsgerichts § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts § 97 Geschäftsverteilung § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung § 99 Amts- und Rechtshilfe Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer Vierter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit § 112b Örtliche Zuständigkeit § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung § 112d Klagegegner und Vertretung § 112e Berufung § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Sechster Teil Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen § 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme § 115b Anderweitige Ahndung § 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften Siebenter Teil Das anwaltsgerichtliche Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts § 117a Verteidigung § 117b Akteneinsicht § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug 1. Allgemeine Vorschriften § 119 Zuständigkeit § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer 2. Die Einleitung des Verfahrens § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens §§ 124 bis 129 (aufgehoben) § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses 3. Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts § 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 136 (aufgehoben) § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter § 138 Verlesen von Protokollen § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts § 140 Protokollführer § 141 Ausfertigung der Entscheidungen Dritter Abschnitt Die Rechtsmittel 1. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts § 142 Beschwerde § 143 Berufung § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof 2. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes § 145 Revision § 146 Einlegung der Revision und Verfahren § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Die Sicherung von Beweisen § 148 Anordnung der Beweissicherung § 149 Verfahren Fünfter Abschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 150 Voraussetzung für das Verbot § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft § 151 Mündliche Verhandlung § 152 Abstimmung über das Verbot § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 154 Zustellung des Beschlusses § 155 Wirkungen des Verbots § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 157 Beschwerde § 158 Außerkrafttreten des Verbots § 159 Aufhebung des Verbots § 159a Dreimonatsfrist § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots § 160 Mitteilung des Verbots § 161 Bestellung eines Vertreters § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Erster Abschnitt Allgemeines § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 163 Sachliche Zuständigkeit Zweiter Abschnitt Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof § 166 Vorschlagslisten für die Wahl § 167 Prüfung des Wahlausschusses § 167a Akteneinsicht § 168 Entscheidung des Wahlausschusses § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung § 171 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten § 172a Sozietät § 172b Kanzlei § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof § 174 Zusammensetzung und Vorstand Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer 1. Das Präsidium § 179 Zusammensetzung des Präsidiums § 180 Wahlen zum Präsidium § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit § 185 Aufgaben des Präsidenten § 186 Aufgaben des Schatzmeisters 2. Die Hauptversammlung § 187 Versammlung der Mitglieder § 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung § 189 Einberufung der Hauptversammlung § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung § 191 (aufgehoben) 3. Die Satzungsversammlung § 191a Einrichtung und Aufgabe § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung § 191c Einberufung und Stimmrecht § 191d Leitung der Versammlung, Beschlußfassung § 191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde Dritter Abschnitt Schlichtung § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Zehnter Teil Die Kosten in Anwaltssachen Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 193 Gerichtskosten § 194 Streitwert Dritter Abschnitt Die Kosten in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge § 195 Gerichtskosten § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens § 197 Kostenpflicht des Verurteilten § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht § 200 (aufgehoben) § 201 (aufgehoben) § 202 (aufgehoben) § 203 (aufgehoben) Elfter Teil Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung § 204 Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen § 205 Beitreibung der Kosten § 205a Tilgung Zwölfter Teil Anwälte aus anderen Staaten § 206 Niederlassung § 207 Verfahren, berufliche Stellung Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211 (aufgehoben) § 212 (aufgehoben) § 213 (aufgehoben) § 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt § 215 Übergangsregelungen §§ 216 bis 220 (aufgehoben) § 221 (aufgehoben) § 222 (aufgehoben) § 223 (aufgehoben) § 224 (aufgehoben) § 224a (aufgehoben) § 225 (aufgehoben) § 226 (aufgehoben) § 227 (aufgehoben) § 228 (aufgehoben) § 229 (aufgehoben) § 230 (Änderung der Zivilprozeßordnung) § 231 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) § 232 (Aufhebung von Vorschriften) § 233 (aufgehoben) § 234 (aufgehoben) § 235 (aufgehoben) § 236 (aufgehoben) § 237 (aufgehoben) Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis | § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer |
(1) 1 Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein. 2 Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. 3 Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 4 Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu. (2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist. (3) 1 In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, die Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und die Telekommunikationsdaten, die der Rechtsanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, Fachanwaltsbezeichnungen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen. 2 Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen. (4) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht die Übermittlung von Daten durch Abruf aus dem von ihr geführten Gesamtverzeichnis über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission geführte Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. 2 Zusätzlich zum Abruf bereitgestellt werden der Name und die Internetadresse der Anwaltskanzlei sowie von dem Rechtsanwalt selbst benannte Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der Rechtsanwalt diese Daten der Bundesrechtsanwaltskammer zu diesem Zweck mitteilt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Daten, die in das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen sind. 4 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis übermittelten Daten. (5) 1 Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. 2 Das Gesamtverzeichnis und die für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis vorgehaltenen Daten werden im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt. (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis sowie der Übermittlung an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. | (1) 1 Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. 2 Sie geben die in diesen Verzeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein. 3 Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 4 Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung. (2) 1 Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2 Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3 Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen: 1. den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts; 2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; 3. den Namen und die Anschrift bestehender Zweigstellen; 4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender Zweigstellen; 5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; 6. den Zeitpunkt der Zulassung; 7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote; 8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten; 9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. (4) 1 In das Gesamtverzeichnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich einzutragen: 1. die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs; 2. die Kammerzugehörigkeit; 3. Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der Rechtsanwalt solche mitteilt. 2 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Daten. (5) 1 Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. |
§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach | |
(1) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. 2 Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein. (2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2 Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen. (3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses. | (1) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. 2 Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis. (2) 1 Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. 2 Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. 3 Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde. (3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2 Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4 Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5 Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein. (4) 1 Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. 2 Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. |
§ 31b (neu) | § 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis |
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind. | |
§ 31b Verordnungsermächtigung | § 31c Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit. | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten 1. der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie, 2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis, 3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung, b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit, c) ihrer Führung, d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung, e) des Löschens von Nachrichten und f) ihrer Löschung, 4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. |
§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit | |
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) 1 Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer, 1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, | |
2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist oder | 2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist, oder |
3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt oder beantragt. | |
2 Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet diese über den Antrag. | 2 Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Abs. 3, § 46c Absatz 4 Satz 3), so entscheidet diese über den Antrag. |
§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen | § 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte |
(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. (2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: 1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist; 2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war. (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war. | (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) 1 Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). 2 Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a. (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. (4) 1 Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. 2 Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (5) 1 Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. 2 Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. |
§ 46a (neu) | § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
(1) 1 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. 2 Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden. (2) 1 Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3 Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden. (3) 1 Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2 Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist und 2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)' oder 'Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)' auszuüben ist. | |
§ 46b (neu) | § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) 1 Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. 2 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. 3 § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. (4) 1 Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: 1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, 2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. 3 § 57 gilt entsprechend. | |
§ 46c (neu) | § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte |
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) 1 Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und 2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. 2 In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52 keine Anwendung. (4) 1 § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. 2 Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist. 3 Will der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag kann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren Zulassung oder auf Erstreckung der Zulassung gemäß § 46b Absatz 3 verbunden werden. (5) 1 In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. 2 Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen. | |
§ 215 Übergangsregelungen | |
(1) 1 Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. 3 Auf Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht. (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt. | |
(4) 1 Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer nach § 31 Absatz 3 Nummer 2 und 3, den Namen der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, besteht erst ab dem 1. Januar 2017. 2 § 31a ist, soweit das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a eingetragen ist, erst ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden. | |
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