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Synopse aller Änderungen der BRAO am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Textabschnitt unverändert)

§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt


(1) 1 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,

2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.

2 Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) 1 Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3 Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) 1 Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2 Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

(Text alte Fassung)

1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist und

2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)' oder 'Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)' auszuüben ist.

(Text neue Fassung)

1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;

2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;

3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)' oder 'Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)' auszuüben ist.


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