interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDeutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;". 36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben. 37. § 103 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend." c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen". 35. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts ... in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... „in" die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und" eingefügt. 38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts ... für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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