interne Verweise§ 74 BRAO Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022) ... § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... „Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln". o) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst: „§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen ... o) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst: „ § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen ... „§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz ... durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt. 42. § 118a wird wie folgt gefasst: „§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen ... ersetzt. 42. § 118a wird wie folgt gefasst: „ § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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