§ 9 - Häftlingshilfegesetz (HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 9 (weggefallen)


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert


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Zitierungen von § 9 HHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25a HHG Übergangsvorschrift
... wenn sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 beantragt worden sind. (6) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes sind in der bis zum 28. Dezember ... Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind. (7) § 9 und in Verbindung damit § 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Verordnung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 9 BeamtVG Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (vom 11.01.2017)
... länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 93 SVG Krankheits- und Gewahrsamszeiten
... länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder 2. auf Grund einer Krankheit ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 65 SVG Krankheits- und Gewahrsamszeiten (vom 09.08.2019)
... insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder 2. auf Grund einer Krankheit ...


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