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Änderung § 23 HHG vom 12.11.2015

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§ 23 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 23 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Widerspruchsausschuß


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


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(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.