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Änderung § 16 HHG vom 18.12.2007

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§ 16 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 16 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Stiftungsvermögen


(Text neue Fassung)

§ 16 Finanzierung


vorherige Änderung

(1) Die Stiftung wird mit 53.600.000 Deutsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren

- 1994 bis 1996 je eine Million Deutsche Mark,

- 1997 siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark,

- 1998
und 1999 je fünfhunderttausend Deutsche Mark,

- 2000 bis 2005 je eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark

aus
dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.



(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3)
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.